Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 94

§ 94 – Umfang der Heranziehung

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (6) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Eltern müssen einen angemessenen Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen leisten, der die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigt.
  • Bei der Berechnung des Beitrags wird das Einkommen jedes Elternteils und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt.
  • Wenn ein Elternteil Kindergeld für das Kind erhält, muss er zusätzlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zahlen, auch wenn er bereits nach Absatz 1 herangezogen wird.
  • Bei Leistungen über Tag und Nacht wird die tatsächliche Betreuungszeit auf den Kostenbeitrag angerechnet, wenn der junge Mensch nicht nur bei einem Elternteil ist.
  • Die Höhe der Kostenbeiträge wird durch Pauschalbeträge festgelegt, die nach Einkommensgruppen gestaffelt sind und durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden.